|  Ist Ihr Kommunalbad eine Betriebsanlage ? 
  
    
         Wenn Ihr Gemeinde-Bad eine Betriebsanlagengenehmigung
   - einen "Gewerberechtsbescheid" - hat, unterliegen Sie auch im 
   laufenden Betrieb den Bestimmungen der Gewerbeordnung.
             Vielen kommunalen Bädern ist nicht bekannt oder bewusst, dass sie im auch im laufenden Betrieb der 
 jeweiligen Freizeitanlagen den Bestimmungen der Gewerbeordnung ["GewO 1994"] unterliegen.
   Oft zeigen erst Unfälle und daraus resultierende Prozessfolgen auf, dass aus einem einmal - im Jahre 19XY - erteilten Bescheid sehr wohl nachhaltige Folgen für den aktuell laufenden Betrieb resultieren.
   Es sollte daher insbesondere auf die Verpflichtung des Bescheidinhabers zur periodischen "Eigenüberprüfung" nach 
 § 82 b GewO1994 geachtet werden. Die Genehmigungsbehörde fordert diese nämlich nicht gesondert ein.
   Welche Verantwortung entsteht aus dem § 82b der GewO 1994 ?
  zur Infobox hinzufügen   Der § 82b GewO1994 
  
     Was ist und umfasst die Eigenüberprüfung nach § 82b ?
   In den nachfolgenden Kapiteln wird dies aus der 20-jährigen Erfahrung 
 und Praxis von sv.pfeiffer im Bäder- und Saunawesen erläutert.
   Den betreffenden Gesetzestext haben wir hier vorab für Sie zum Download.
   Sie können durch die einzelnen Themen scrollen oder 
 direkt zu den nachstehenden Themen clicken.
      
       Wer überprüft was ?
   Warum externe Prüfung ?
   Genehmigungsbescheid  <|> Prüfung
   Ergebnis der Prüfung | Mängel
   Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen
      
  zur Infobox hinzufügen   Wer überprüft was ? 
  
   §82b (1)    Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig 
 wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid 
 und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. 
   Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften 
 nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen 
 sechs Jahre für die unter § 359b fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen; 
 die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Betriebsanlage 
 dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt.
  zur Infobox hinzufügen   ... zu prüfen oder prüfen zu lassen ... 
  
   In den meisten Fällen übernimmt der Betriebsinhaber 
 die wiederkehrende Prüfung nicht selbst.
   Die Gründe dafür sind sowohl fachlicher als auch haftungsrechtlicher Natur.
    
   Eine Kommune hat das Freibad saniert und als "Unternehmen" [zur Vorsteuerabzugs-
 berechtigung] als Betriebsanlage 
 i.S.d. GewO genehmigen lassen.
 Die rechtliche Betriebsleitung übernimmt temporär der Amtsleiter, fachlich der Betriebsleiter.
   Ein Hotelier oder der Betreiber einer Therme ist Fachmann im Tourismus, im Marketing, in der Personalführung; 
     Beide Betreiber sind jedoch zumeist in den fachübergreifenden Belangen und 
 Zusammenhängen in den einzelnen Bereichen der Bädertechnik oder Sicherheit 
 - dem "Stand der Technik" - nicht bewandert.
   Wahrscheinlich verfügen beide Bäder über entsprechend fachkundige Mitarbeiter.
 Dass diese jedoch für die umfangreiche Prüftätigkeit im laufenden Betrieb abgestellt werden,
 ist in der Praxis im Tourismus genauso unwahrscheinlich, wie in einem Kommunalbad.
   Die zunehmende Komplexizität der Anlagen und eine immer schneller werdende 
 Gültigkeit einer immer zunehmenderen Zahl an einschlägigen Vorschriften bedeutet für 
 die periodische §82b-Prüfung durch den Betreiber - "nach dem Stand der Technik" - 
 einen nicht kalkulierbaren Aufwand.
   Vor der - für die eigene Anlage - periodisch wiederkehrenden Prüfung ein 
 "Update" aller zwischenzeitlich neuen Bestimmungen - dem "Stand der Technik" - 
 zu tätigen, ist vom Aufwand her für den einzelnen Bescheidinhaber 
 kaum durchführbar und unrentabel.
     sv.pfeiffer ist ständig am Laufenden.
     
   Durch unsere zahlreichen 
   wiederkehrenden §82b-Prüfungen und andere 
   vielfältigen sachverständigen Tätigkeiten in 
   Badeanlagen der unterschiedlichsten 
   Grössen und Ausstattungen, ob im 
   Hotel, in Thermen, Wasserparks oder Kommunalbädern, 
   gewährleisten wir Fachwissen, Erfahrung und 
   eine wirtschaftliche Abwicklung.
    
  zur Infobox hinzufügen   ...ob sie dem Genehmigungsbescheid oder den sonst.. 
  
   ...für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht...
   "Für die Anlage" d.h. für das betreffende Hotelbad, die Therme, das Kommunalbad
 liegt üblicherweise beim Genehmigungsinhaber ein gewerberechtlicher 
 Genehmigungsbescheid aus dem Jahre 19XX oder 200Y vor.
   Die Betriebsanlagengenehmigung(en) und der aktuelle Stand der Technik sind der Ausgangspunkt der Prüfung.
   Der Genehmigungsbescheid bezieht alle zum Genehmigungszeitpunkt bekannten Einflüsse auf Betrieb, Nutzer, Arbeitnehmer oder Anrainer mit ein. Der Genehmigungsbescheid wird einmal ausgestellt.
   Die Verantwortung des Bescheidinhabers ändert sich jedoch mit dem Stand der Technik.
   Unter dem Dach der Gewerbeordnung lebt der sich ändernde Stand der Technik.
  
    
  
   Wer war oder ist Inhaber der Genehmigung ?   Was wurde seinerzeit genehmigt und zwischenzeitlich wie genehmigt ?
   Liegen [unterschiedliche] Bescheide für die Errichtung und den Betrieb vor ?
   Sind überhaupt alle zwischenzeitlich allfällig errichteten Massnahmen genehmigt ?
   Gab es Erweiterung der Parkflächen [Niederschlagswässer] ?
   Wurden zwischenzeitlich Attraktionen eingebaut [Massagen, Rutsche] ?
   Wie werden die betrieblichen Abwässer entsorgt;
 Gab es schon eine Indirekteinleiterverordnung ?
   Ist in allen Bereichen noch Rutschsicherheit gegeben ?
   Wurden alle Ansaugstellen schon mittels  Haarfangtest geprüft ? [EN 13451, Erlass]
   Wie erfolgen Antransport und Lagerung der Chemikalien ?
   ...und viele Fragen mehr..
              
  
 
 sv.pfeiffer prüft sachverständig für den Betreiber 
 fach-übergreifend und fach-aktuell
   Was ist >heute<  Stand der Technik ?
   Entspricht meine Anlage den gültigen Sicherheitsanforderungen ?
  
 Wie sicher ist meine Anlage heute und für die Zukunft ?     Durch unsere zahlreichen wiederkehrenden §82b-Prüfung und andere 
 sachverständige Tätigkeiten in Badeanlagen der unterschiedlichsten 
 Grössen und Ausstattungen, ob im Hotel, in Thermen, 
 Wasserparks oder Kommunalbädern, gewährleisten wir 
 Fachwissen, Erfahrung und eine wirtschaftliche Abwicklung.
   Für Fragen steht Ihnen sv.pfeiffer jederzeit zur Verfügung >>  sv@pfeiffer.cc
  zur Infobox hinzufügen   Ergebnis der Prüfung | Mängel 
  
   §82b (3)  Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die
 insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die
 Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern im
 Genehmigungsbescheid oder in den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen
 Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, vom Inhaber der Anlage bis zur nächsten
 wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren.
 §82b (4)  Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel
 festgehalten, so hat der Inhaber der Anlage unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung
 dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur
 Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der zur Genehmigung der Anlage zuständigen
 Behörde zu übermitteln.
   Achtung: 
 Die Behörde fragt von sich aus nicht an, ob der Inhaber die §82b-Prüfung - und damit die Einhaltung des aktuellen Standes der Technik - durchgeführt hat; oder ob sich in der Prüfung Mängel ergeben haben.
   Eigenverantwortung des Inhabers:
 Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese ja ohnehin regelmäßig 
 wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid 
 und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften [ ..dem Stand der Technik..] entspricht. 
    
  
       Die ausgestellte Prüfbescheinigung ist insbesondere auch für die betriebliche 
 Versicherung von Bedeutung.
     Die Prüfbescheinigung dokumentiert den 
 Status der Anlagen und stellt im 
 Schadensfall Befund und Gutachten dar.
     Werden Mängel festgestellt und diese sind nicht 
 bis zum Anschluss der Prüfung behebbar, dann 
 erarbeiten wir gemeinsam mit dem Bescheidinhaber 
 Möglichkeiten zur Behebung.
       Wir sehen die Aufgabe und das Ergebnis der § 82 b Prüfung jedoch weiter reichend :
  
 Die wiederkehrende Prüfung ist eine hervorragende Gelegenheit für den Bescheidinhaber,
 unser Fachwissen und unsere Erfahrung zu nutzen.
   Dabei geht es nicht nur um Vorschläge zur Behebung allfällig festgestellter Mängel.
   Die Optimierung des thermischen oder elektrischen Energieverbrauchs,
 Massnahmen zur Reduktion der Wasser- oder Abwassermengen,
 die Verbesserung sicherheitstechnischer Aspekte, 
 und Vieles mehr
   können bereits während der Prüfungsdauer oder in der Schlussbesprechung
 angeregt und diskutiert werden.
   Eine § 82b Prüfung durch sv@pfeiffer.cc  bedeutet in jedem Fall 
 einen Mehrfachnutzen.
   Nicht nur durch die aktuelle Prüfung, sondern auch für die Zukunft.
  zur Infobox hinzufügen   Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen 
  
   ...Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften 
 nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen 
 sechs Jahre für die unter § 359b fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen; ...
   In diesem Zusammenhang sei auf die in der ÖNORM M 6216:2009 
   verkürzte Fristen von einem Jahr für die Wasseraufbereitungsanlage hingewiesen.
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