Ergebnis der Prüfung | Mängel

§82b (3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die
insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die
Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern im
Genehmigungsbescheid oder in den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen
Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, vom Inhaber der Anlage bis zur nächsten
wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren.
§82b (4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel
festgehalten, so hat der Inhaber der Anlage unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung
dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur
Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der zur Genehmigung der Anlage zuständigen
Behörde zu übermitteln.
Achtung:
Die Behörde fragt von sich aus nicht an, ob der Inhaber die §82b-Prüfung - und damit die Einhaltung des aktuellen Standes der Technik - durchgeführt hat; oder ob sich in der Prüfung Mängel ergeben haben.
Eigenverantwortung des Inhabers:
Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese ja ohnehin regelmäßig
wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid
und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften [ ..dem Stand der Technik..] entspricht.
Die ausgestellte Prüfbescheinigung ist insbesondere auch für die betriebliche
Versicherung von Bedeutung.
Die Prüfbescheinigung dokumentiert den
Status der Anlagen und stellt im
Schadensfall Befund und Gutachten dar.
Werden Mängel festgestellt und diese sind nicht
bis zum Anschluss der Prüfung behebbar, dann
erarbeiten wir gemeinsam mit dem Bescheidinhaber
Möglichkeiten zur Behebung.
Wir sehen die Aufgabe und das Ergebnis der § 82 b Prüfung jedoch weiter reichend :
Die wiederkehrende Prüfung ist eine hervorragende Gelegenheit für den Bescheidinhaber,
unser Fachwissen und unsere Erfahrung zu nutzen.
Dabei geht es nicht nur um Vorschläge zur Behebung allfällig festgestellter Mängel.
Die Optimierung des thermischen oder elektrischen Energieverbrauchs,
Massnahmen zur Reduktion der Wasser- oder Abwassermengen,
die Verbesserung sicherheitstechnischer Aspekte,
und Vieles mehr
können bereits während der Prüfungsdauer oder in der Schlussbesprechung
angeregt und diskutiert werden.
Eine § 82b Prüfung durch sv@pfeiffer.cc bedeutet in jedem Fall
einen Mehrfachnutzen.
Nicht nur durch die aktuelle Prüfung, sondern auch für die Zukunft.
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