|  ...in der jährlich wiederkehrenden Prüfung 
  
   Pkt. 8 der ON M 6216:2009 ist neu und 
 dokumentiert die zumehmend erhöhten Sicherheitsbestrebungen
 im Kommunalbad und im Hotelbad - in "öffentlichen" Bädern -
 als Stand der Technik.
     8. Abnahmeprüfung und wiederkehrende Prüfung
  
   Die Wasseraufbereitungsanlage muss vor der ersten Inbetriebnahme durch eine
   Abnahmeprüfung auf ihren ordnungsgemässen und betriebssicheren Zustand von
   einem Sachverständigen nachweisbar überprüft werden.
     Die Wasseraufbereitungsanlage muss durch wiederkehrende Prüfungen 
   mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren 
   ordnungsgemässen und betriebssicheren Zustand von einem 
   Sachverständigen nachweisbar überprüft werden.
  
   Die genannte Frist - einmal jährlich - unterschreitet wesentlich die bisherigen
 Fristen entsprechend § 82 b GewO.
   Auch unterscheidet sich der Umfang dieser wiederkehrenden Prüfung nach ON M6216 vom Umfang der periodischen Prüfung nach § 82 b GewO.
   Auch wird dem Betriebsinhaber [..wie in § 82b GewO 1994..] nicht mehr die 
 Möglichkeit eingeräumt, die jährliche Prüfung selbst zu tätigen, 
 sondern es ist ein "Sachverständiger" heranzuziehen. 
  
 
         Wer ist sachverständig ?
         Unglücklicherweise und unverständlicherweise definiert die neue ON M 6216 : 2009
 die Eigenschaften des heranzuziehenden Sachverständigen nicht näher.
   Das ABGB § 1299 ff [JGS Nr. 946/1811, Inkrafttretensdatum 01.01.1812] führt über 
 die Haftung von „Sachverständigen und Ratgebern“ aus :
     Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet; 
 oder wer ohne Noth freywillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, 
 oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den 
 nothwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse zutraue; er muß 
 daher den Mangel derselben vertreten. 
 Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt; 
 oder bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich dem Letzteren 
 ein Versehen zur Last.
  
   Daraus sind jedenfalls die Notwendigkeit besonderer Kenntnisse, 
 eine hohe Vertrauenswürdigkeit, ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab und 
 eine entsprechende Haftungsfähigkeit ableitbar.
   Eigenschaften, wie sie ein 
 allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger 
 innehat.
   Ob sich der [..haftbare..] Betreiber oder Bescheidinhaber zukünftig dazu 
 mit einer blossen Bestätigung der periodischen Wartung der Wasseraufbereitung
 und allenfalls der Chlorgasanlage durch einen Servicetechniker einer 
 Lieferfirma zufrieden geben wird, möge jeder [..haftbare..] Betreiber oder Bescheidinhaber 
 selbst entscheiden..
  
    
     Weitere Ausführungen dazu tätigen wir im Sinne der Standesregeln des Hauptverbandes 
 der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs an dieser Stelle nicht.
    
     >>...Mehr zu unseren Leistungen...
        zur Infobox hinzufügen  |