5. Im Hinblick auf die gleiche Gefahrenlage auch bei anderen
Beckenwasseransaugöffnungen, Messwasserentnahmestellen und Bodenabläufen
(Pkt.2) und die allein durch Überprüfung der Strömungsgeschwindigkeiten
nicht zu gewährleistende Sicherheit der Badegäste ist daher in
bereits bestehenden Bädern
ab sofort – unabhängig von einem allenfalls bereits vorliegenden
Untersuchungsergebnis der Strömungsgeschwindigkeiten - bei sämtlichen
Beckenwasseransaugöffnungen, Messwasserentnahmestellen und Bodenabläufengemäß Pkt.1 und Pkt.2 jedenfalls eine Haarfangprüfung nach der ÖNORM EN 13451-3 vom Betreiber durch einen Sachverständigen (zB Fachbetrieb für Schwimmbadtechnik, Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete) durchführen zu lassen.
6. Bei neu zu bewilligenden Bädern sind
a) die Überprüfung der Strömungsgeschwindigkeiten nach der ÖNORM
EN 13451-1 und
b) die Haarfangprüfung nach der ÖNORM EN 13451-3
bezüglich der Beckenwasseransaugöffnungen, Messwasserentnahmestellen und Bodenabläufe gemäß Pkt.1 und Pkt.2 im Wege einer Auflage vorzuschreiben.